Bundesverfassungsgericht erklärt Bayerisches Verfassungsschutzgesetz für „teilweise verfassungswidrig“

Nach einem heute veröffentlichten Urteil stellt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe fest, dass mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Die darin eingeräumten Befugnisse verstoßen demnach gegen diverse Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Befugnisse des Verfassungsschutzes gehen zu weit

Laut der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes verstoßen die Befugnisse des Bayerischen Verfassungsschutzes „gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung, teilweise in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, teilweise gegen das Fernmeldegeheimnis und teilweise gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung“. Die Befugnisse waren im Rahmen einer Neufassung und Neustrukturierung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes im Jahr 2016 erweitert worden.

Bundesverfassungsgericht in Nürnberg, 2015
[Rainer Lück 1RL.de, CC BY-SA 3.0 DE via Wikimedia Commons]

Die verfassungsrechtlichen Mängel beziehen sich nicht auf die grundsätzliche Anwendung bestimmter Instrumente der Verfassungsschützer , sondern vor allem auf die Bedingungen, unter diese zum Einsatz kommen. Die Liste der Maßnahmen umfasst unter anderem die folgenden Punkte:

Signalwirkung für bundesweite Arbeit der Verfassungsschützer?

Die Klage gegen die Befugnisse des Bayerischen Verfassungsschutzes war angestoßen worden durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Der gemeinnützige Verein wurde 2015 in Berlin gegründet. Er verfolgt das Ziel, mit strategischer Klageführung den Erhalt und den Ausbau der Grund- und Menschenrechte zu erreichen. Das Verfahren könnte von grundlegender Bedeutung in Bezug auf die Frage sein, wie weit die Befugnisse der deutschen Verfassungsschützer gehen dürfen.

Autor: Florian Schimikowski

Veröffentlicht am: 26.04.2022